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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Militär und Sozialwissenschaften" (AMS).
  • Er hat seinen rechtlichen Sitz in 50389 Wesseling und ist in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz "e.V.".
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben

Der AMS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein wird deshalb angestrebt.

Zweck des AMS ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Publizistik, indem er sich unter sozialwissenschaftlichem Erkenntnisinteresse mit dem Militär und seinen Beziehungen zu Staat und Gesellschaft im nationalen und internationalen Zusammenhang befaßt. Dazu gehören:

Fördern des wissenschaftlichen Austauschs,
Leisten von Beiträgen zur Klärung von Fach- und Studienfragen,
Anregen und Pflegen von Kontakte mit Persönlichkeiten und Institutionen des zivilen und militärischen Bereichs im In- und Ausland,
als Informationsbörse und als Kommunikationsforum dienen,
Durchführen von Maßnahmen zur Weiterbildung,
Herausgabe eines Periodikums und
Durchführen mindestens einer Arbeitstagung im Jahr.


Der AMS verfolgt keine außerwissenschaftlichen - insbesondere keine parteipolitischen Zwecke.Der AMS ist einem wissenschaftlichen Verständnis verpflichtet, das die Vielfalt der Disziplinen, wie sie mit der Bezeichnung "Militär und Sozialwissenschaften" zum Ausdruck kommt, anerkennt.Der AMS ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des AMS kann werden, wer sein Interesse an den Zielen und den Aufgaben des AMS bekundet. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.

Förderndes Mitglied kann werden, wer den AMS materiell oder ideell unterstützt. Fördernde Mitglieder können auch Personenvereinigungen oder juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Über die Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ist der Vorstand einstimmig der Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt sind, gibt er allen Mitgliedern diese Entscheidung bekannt.

Erheben mindestens fünf ordentliche Mitglieder des AMS Einspruch gegen diesen Beschluß oder macht mindestens ein Mitglied des Vorstandes Zweifel gegenüber der Neuaufnahme geltend, beschließt die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im AMS erlischt
durch freiwilligen Austritt,
durch Tod,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluß.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.
  • Ein Mitglied kann auf Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag für drei aufeinander folgende Jahre nicht bezahlt wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem AMS ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Der Ausschließungsbeschluß kann von dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Vorstand angefochten werden; in diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt über den Ausschluß. Macht das Mitglied von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder versäumt es den Fristablauf, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des AMS sind:

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts,
Berufung von zwei Rechnungsprüfern,
Entlastung des Vorstandes,
Entscheidungen in Fragen der Mitgliedschaft gem. § 3,
Entscheidungen über Änderungen der Satzung gem. § 6,
Auflösung des AMS gem. § 9.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich einzuladen. Der Vorsitzende kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungeneinberufen. Er muß sie einberufen, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder es verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienen Mitglieder im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Satzungsänderungen auf einer Mitgliederversammlung sind möglich, wenn dazu mit Angabe des Änderungsantrages eingeladen worden ist. Eine Satzungsänderung erfordert die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen der Gemeinnützigkeit und des Steuerrechts verlangt werden, können abweichend davon vom Vorstand allein ausgeführt werden. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des AMS besteht aus:

dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie
bis zu fünf Beisitzern.

Der Vorstand leitet den AMS nach den Zielen der Satzung und im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäfts- und Kassenführung verantwortlich. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und führt sein Amt bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.


§ 9 Mittelverwendung

Mittel des AMS dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Verwendung der Mittel ist von den zwei von der Mitgliederversammlung berufenen Rechnungsprüfern auf Richtigkeit und Zweckgebundenheit zu überprüfen. Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten und der Mitgliederversammlung mitgeteilt.


§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des AMS kann im Rahmen einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des AMS oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des AMS an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Unterstützung von Soldaten und Bediensteten der Bundeswehr (Bw), die im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) wegen Eintritts einer unverschuldeten Notlage bedürftig sind.


§ 11 Errichten der Satzung

Vorstehende Satzung ist

· am 09.05.1992 in Oberwiesenthal sowie
· am 03.11.2001 in Strausberg (§ 7.3)

durch die Mitgliederversammlung beschlossen und

· am 28.06.1993 sowie
· am 21.05.2002 (§ 7.3)

in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl unter VR 0903 eingetragen worden.

F. d. R. d. A.

elektronisch erstellt,im Original gezeichnet, daher ohne Unterschrift gültig.
R. Brecht

zum download der satzung als pdf klicken sie hier

 

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